Blog: Manuel Schülke

Kommentar: Die fatale Fixierung auf "Ausweisung"

Die Potsdam-Recherche von Correctiv Die Aufdeckung des Potsdamer Treffens durch Correctiv stellt einen Höhepunkt des investigativen Journalismus dar. Es ist jedoch festzustellen, dass die juristische Verteidigungsstrategie, die am Begriff "Masterplan zur Ausweisung deutscher Staatsbürger" festhielt, möglicherweise eine unnötige Angriffsfläche bot, die vermutlich die Wirkung ihrer Veröffentlichung schwächte.

Warum die Verteidigungsstrategie wahrscheinlich gewählt wurde

Die Entscheidung von Correctiv, sich auf die Ebene der Meinungsäußerung ("wertende Prognose") zurückzuziehen, kann als taktische Reaktion interpretiert werden. Es ist davon auszugehen, dass man vermeiden wollte, eine Tatsachenbehauptung zu verteidigen, deren technische und juristische Definition (aktive Abschiebung durch Behörden) offenbar nicht mit dem wörtlich Gesagten beim Treffen übereinstimmte. Da Sellners Plan dies für Staatsbürger anscheinend nicht exakt so vorsah, ergibt sich die Schlussfolgerung, dass die Strategie so angelegt war, den Klägern keine einfachen juristischen Angriffspunkte zu liefern, indem man sich auf die Bewertung des Plans beschränkte.

Mangelnde strategische Weitsicht

Diese Verteidigung kann als kurzsichtig bewertet werden, sowohl aus journalistischer als auch aus strategischer Sicht. Es erscheint als problematisch, wenn eine zugespitzte Vokabel als Tatsache präsentiert und dann mutmaßlich erst nachträglich vor Gericht in eine Meinung umgedeutet wird. Dies könnte den Eindruck erwecken, man nutze eine besonders reißerische Darstellung. Das Festhalten am Begriff "Ausweisung" dürfte das Narrativ einer unsauberen Recherche befördert und die Debatte vom wahren Gefahrenpotenzial der inhaltlichen Absicht abgelenkt haben. Dies könnte den Teilnehmern des Treffens in die Hände gespielt haben, indem es ihnen ermöglichte, journalistische Standards zu kritisieren.

Die Richtigkeit der inhaltlichen Aussage

Die eidesstattliche Erklärung von Eric Ahrens dient als starker Beleg dafür, dass die inhaltliche Aussage von Correctiv im Kern zutreffend war. Man kann daraus schließen, dass der Plan Sellners augenscheinlich darauf abzielte, millionenfache Remigration zu organisieren, die auch deutsche Staatsbürger mit Migrationshintergrund betreffen sollte. Die Annahme ist berechtigt, dass der Plan das Ziel einer ethnischen Bereinigung verfolgte, die durch systematische Diskriminierung und Gesetzgebung erreicht werden sollte, was faktisch auf erzwungene Vertreibung hinausläuft. Der Fehler liegt damit primär im juristisch unzutreffenden Etikett "Ausweisung".

Die einfache Korrektur

Es ist zu vermuten, dass eine einfache Korrektur Correctiv aus der juristischen Defensive geholt hätte: Statt von einem "Masterplan zur Ausweisung deutscher Staatsbürger" zu sprechen, wäre es ratsam gewesen, von einem "Masterplan zur Vertreibung deutscher Staatsbürger" zu sprechen. Der Begriff "Vertreibung" erscheint als inhaltlicher und beschreibender Begriff, der die Wirkung des Plans wahrscheinlich besser und kaum weniger drastisch beschrieben hätte. Er wäre vermutlich durch Ahrens' spätere Aussage vollumfänglich gedeckt gewesen. Man darf davon ausgehen, dass eine solche Korrektur die Glaubwürdigkeit gestärkt und die Debatte sofort auf den verfassungswidrigen Kern des Geschehens zurückgelenkt hätte. Das taktische Festhalten an der unsauberen Formulierung kann als Schwächung der eigenen Rechercheleistung und des Ansehens Correctivs bewertet werden.

"Sterbliche Überreste"

Symbolbild Es ist oft dieser kurze Moment vor den Nachrichten. Eine Stimme setzt an, berichtet knapp von einem Todesfall, und dann fällt die vertraute Formel: "sterbliche Überreste". Sie rutscht so selbstverständlich in viele Nachrichtenmeldungen, dass kaum noch auffällt, wie viel Distanz und sprachliche Schieflage sie erzeugt.

"Überreste" meint das, was keinen eigenen Wert mehr trägt. Dinge, die übrig bleiben, Fragmente, Stücke ohne Zusammenhang. In der Berichterstattung verwandelt dieses Wort eine verstorbene Person in ein sprachliches Objekt. Ein Leben mit Beziehungen, Verletzlichkeit und Würde wird auf einen Rest reduziert, der nur noch als Fundstück im Satz existiert. Die Formulierung entmenschlicht, weil Reste keine Würde kennen und niemals menschlich gedacht werden können.

Dazu kommt das Wort "sterblich". Es beschreibt die Möglichkeit zu sterben, gehört also zum Leben, nicht zum Tod. Wer gestorben ist, ist nicht mehr sterblich. Die Floskel kombiniert deshalb zwei Ebenen, die nicht zusammenpassen: eine Eigenschaft der Lebenden und einen Zustand ohne weitere Veränderung. Was wie eine neutrale Formulierung klingt, schafft ein widersprüchliches Bild, das den Tod eher verwischt als benennt.

Gerade darin zeigt sich ein Muster: Medien greifen zu Begriffen, die Härte vermeiden sollen, aber am Ende eine neue Form der Distanz schaffen. Die Sprache wird weicher, doch die Würde wird nicht größer. Im Gegenteil. Die Person verschwindet hinter einer Formel, die sie auf etwas reduziert, das zwar noch existiert, aber nicht mehr als Mensch dargestellt wird.

Wer journalistisch über den Tod berichtet, beeinflusst, wie Leser:innen oder Hörer:innen einen Menschen wahrnehmen, auch dann, wenn sie seinen Namen nicht kennen. Präzise Begriffe wie "Verstorbene" oder "Leichnam" sind nicht härter, sondern klarer. Sie lassen den Menschen sichtbar bleiben, statt ihn sprachlich zu verkleinern.

Ein Mensch ist niemals ein Rest. Weder tot noch sterblich.

Informationsfreiheit: Ein Glücksspiel für Menschen mit Geld

Das Verwaltungsgericht Stuttgart erlaubt Gebühren für abgelehnte Anträge auf Informationszugang – eine Entscheidung mit Folgen.

Symbolbild Am 4. Juli 2024 wies das Verwaltungsgericht Stuttgart die Klage eines Antragstellenden ab, der gegen eine Gebühr von 500 Euro für die Ablehnung seines Antrags auf Informationszugang nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz Baden-Württemberg (LIFG) vorgegangen war. Das Gericht argumentierte, dass die Erhebung einer solchen Gebühr rechtmäßig sei, selbst wenn der Antrag abgelehnt wird, da auch die Bearbeitung einer Ablehnung als "zurechenbare öffentliche Leistung" gelte.

Der Fall: Umfangreiche Anfrage, hoher Verwaltungsaufwand

Der Kläger hatte auf Grundlage des LIFG umfassende Unterlagen zu baden-württembergischen Polizeikräften beantragt, die Mitglieder des deutschen Ku-Klux-Klan-Ablegers waren. Die Behörde lehnte den Antrag ab, setzte jedoch eine Gebühr von 500 Euro fest. Zur Begründung führte sie an, dass allein die Sichtung und Schwärzung der angefragten Dokumente sowie Abstimmungen mit anderen Behörden 188 Stunden Arbeitszeit verursacht hätten.

Das Gericht hielt die Gebühr für gerechtfertigt. Es verwies auf die gesetzliche Grundlage im LIFG, die Gebühren für abgelehnte Anträge ausdrücklich zulässt, wenn ein "deutlich höherer Verwaltungsaufwand" entsteht.

Problematischer Umgang mit dem Grundsatz der Informationsfreiheit

Das Urteil stützt sich auf die bestehenden gesetzlichen Regelungen, wirft aber Fragen auf, ob diese Regelungen im Einklang mit der Grundidee der Informationsfreiheit stehen. Zwar sollen laut § 10 Abs. 3 Satz 2 LIFG Gebühren keine "abschreckende Wirkung" entfalten, doch das Risiko, bei einer Ablehnung Kosten tragen zu müssen, könnte in der Praxis genau diesen Effekt haben.

Die Gebühr von 500 Euro liegt am oberen Rand des Gebührenrahmens und wurde durch die Behörde mit dem außergewöhnlichen Aufwand begründet. Während solche Fälle laut Gesetz eine Gebührenpflicht rechtfertigen können, stellt sich die Frage, ob eine so hohe Gebühr verhältnismäßig bleibt, wenn das zentrale Ziel der Informationsfreiheit – Transparenz staatlichen Handelns – dadurch beeinträchtigt werden könnte.

Unterschiede zum Bundesrecht

Das Urteil betont, dass das Landesinformationsfreiheitsgesetz von Baden-Württemberg bewusst eine andere Regelung als das Bundesinformationsfreiheitsgesetz (IFG) vorsieht. Auf Bundesebene sind Gebühren für die Ablehnung eines Antrags nicht zulässig. In Baden-Württemberg entschied sich der Gesetzgeber jedoch, Gebühren auch in diesen Fällen zu erlauben, um den hohen Verwaltungsaufwand auszugleichen. Das Gericht stellte fest, dass dieser Unterschied keine Rechtsverletzung darstellt.

Konsequenzen für Anträge

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart macht deutlich, dass Anträge nach dem LIFG mit einem finanziellen Risiko verbunden sein können, selbst wenn die gestellten Informationen letztlich nicht herausgegeben werden. Damit stellt sich die Frage, wie Antragstellende künftig mit dieser Unsicherheit umgehen und ob dies zu einer Zurückhaltung bei der Antragstellung führen könnte. Es steht jedoch die Frage im Raum, ob sich Informationsfreiheit zu einem Glücksspiel entwickelt – zugänglich nur für diejenigen, die das finanzielle Risiko tragen können.

VG Stuttgart, Entscheidung vom 04.07.2024 - 14 K 5274/22 (https://dejure.org/2024,33213)

NorthData fördert investigativen Journalismus

NorthData fördert investigativen Journalismus

Gestern erst entdeckt. Tipp für alle investigativen Journalist:innen! Kostenfreier Premium-Account.

https://www.northdata.de/_journalism

❝ Investigativer Journalismus mit North Data

Die Recherche von Firmendaten über North Data ist eine wichtige Informationsquelle für den investigativen Journalismus. Die Netzwerkdarstellungen auf unserer Website ermöglichen die Aufdeckungen von Verbindungen und Zusammenhängen - auch über Landesgrenzen hinweg.

Viele Journalisten haben sich für unseren freien Premium Service Investigativ-Account akkreditiert, über den leistungsfähige Suchen und eine detaillierte Einsicht in die finanzielle Situation der Firmen möglich sind. Auch der Benachrichtigungsservice ("Watch list") ist für die journalistische Arbeit wichtig. ❞